Titel: Rückrufaktion für Mercedes-Benz-Diesel-Fahrzeuge: Über 100.000 Fahrzeuge betroffen
Stuttgart – Mercedes-Benz erneut im Zentrum des Diesel-Skandals. Mehr als acht Jahre nach dem Beginn der Dieselaffäre ruft das Unternehmen hunderttausende Fahrzeuge zurück, überwiegend in Deutschland. Grund ist ein notwendiges Softwareupdate.
Wie das Nachrichtenmagazin “Spiegel” und der Bayerische Rundfunk berichten, hat das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) bereits im Dezember einen Rückrufbescheid an den Stuttgarter Autobauer ausgestellt. Betroffen sind Modelle der Schadstoffklassen Euro 5 und Euro 6b. Nicht reagierenden Haltern droht die Stilllegung ihres Fahrzeuges.
Die Abgasreinigungsanlage dieser spezifischen Dieselautos fährt bei tieferen und höheren Temperaturen ihr Reinigungssystem herunter. Dies führt zu erheblichen Erhöhungen der Stickoxid-Emissionen – eine Praxis, die in Fachkreisen als Thermofenster bezeichnet wird.
Mercedes-Benz rechtfertigt diese Emissionssteuerung damit, dass sie lange Zeit von den Behörden toleriert worden war. “Noch bis zu dem EuGH-Urteil haben die europäischen Typgenehmigungsbehörden entsprechende Temperatursteuerungen der Abgasrückführung generell für zulässig gehalten”, so eine Sprecherin des Unternehmens gegenüber dem “Spiegel” und BR.
Das KBA ordnet nun jedoch ein Softwareupdate zur Korrektur dieses Problems an – eine Maßnahme, die vollumfänglich mit Mercedes-Benz kooperiert wird. Kunden werden schriftlich benachrichtigt, wenn ihr Fahrzeug betroffen ist und sie ein Softwareupdate bei einem Service-Partner des Unternehmens benötigen.
In Deutschland beträgt die Zahl der betroffenen Fahrzeuge laut Unternehmensprognosen eine niedrige sechsstellige Summe. Auf einer speziell eingerichteten Website können Besitzer mittels ihrer Fahrgestellnummer überprüfen, ob ihr Diesel-Fahrzeug vom Rückruf betroffen ist.
Der KBA-Rückruf ist verpflichtend für alle Fahrzeughalter. Ignorieren Betroffene den Aufruf zur Aktion, kann dies zur Stilllegung des Fahrzeugs führen. Dieser Schritt erfolgt jedoch erst eineinhalb Jahre nach Beginn der Maßnahme und nach mehrmaliger Aufforderung durch das jeweils zuständige Landratsamt.