Europäischer Gerichtshof urteilt: Kreditentscheidungen dürfen nicht nur auf Schufa-Bewertungen basieren

Entscheidungen basierend auf Kreditwürdigkeit: Ein Urteil setzt neue Maßstäbe

Das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg hat bedeutende Auswirkungen auf die Beurteilung der Kreditwürdigkeit durch Unternehmen. Laut dem Urteil dürfen Unternehmen nicht ausschließlich auf der Grundlage einer automatisierten Kreditwürdigkeitsprüfung durch eine Auskunftei, wie zum Beispiel die Schufa, entscheiden, ob sie Verträge mit Kunden abschließen.

Das sogenannte “Scoring”, ein automatischer und digitaler Prozess zur Ermittlung der Bonität von Kreditsuchenden, wird von der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) grundsätzlich als verbotene “automatisierte Entscheidung im Einzelfall” betrachtet. Dies gilt insbesondere dann, wenn es eine entscheidende Rolle bei der Gewährung eines Kredits spielt.

Der europäische Gerichtshof hat auch hinsichtlich Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung geurteilt. Private Auskunfteien dürfen diese Daten nicht länger speichern als das öffentliche Insolvenzregister. Warum? Weil eine erteilte Restschuldbefreiung dazu dienen soll, dass die betroffene Person erneut am Wirtschaftsleben teilnehmen kann – sie hat also für diese Person existenzielle Bedeutung.

Die Speicherfrist für solche Daten beträgt in Deutschland sechs Monate. Nach Ablauf dieser Frist ist deren Speicherung unzulässig und die betroffene Person hat das Recht auf Löschung dieser Daten. Die Auskunftei ist dann verpflichtet, diese Daten unverzüglich zu löschen.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs leuchtet ein neues Licht auf den Umgang mit Kreditwürdigkeitsprüfungen und setzt neue Standards, an die sich Unternehmen nun halten müssen. Eine wichtige Botschaft für Verbraucher: Ihre Rechte in Bezug auf den Schutz ihrer Daten haben oberste Priorität.

Autor